Land haftet nicht für Unfall auf Flüsterasphalt
Datum: 30.12.2005
Kurzbeschreibung:
Die für Amtshaftungsklagen zuständige 2. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 30.12.2005 eine Schadensersatzklage gegen das Land Baden-Württemberg wegen eines Verkehrsunfalls abgewiesen, der sich am 06.12.2003 auf der Autobahn A 8 bei Karlsbad ereignet hatte.
Der Kläger war bei nasser Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h unmittelbar nach Beginn der mit so genanntem „Flüsterasphalt“ belegten Strecke ins Schleudern geraten und machte seinen Schaden von ca. 8.600 Euro geltend, da das Land nichts unternommen habe, obwohl den zuständigen Behörden aufgrund zahlreicher ähnlicher Unfälle die erhöhte Schleudergefahr bekannt gewesen sei.
Die 2. Zivilkammer konnte jedoch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht feststellen. Das Land habe die Griffigkeit des Fahrbahnbelags regelmäßig durch Sachverständige mit dem gängigen Prüfverfahren überprüfen lassen. Die hierbei gemessenen Werte hätten keine Veranlassung zur Besorgnis gegeben. Auf die vor dem Unfall des Klägers bekannt gewordenen Unfälle sei adäquat reagiert worden. So sei schon im Dezember 2002 eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h angeordnet worden und einen Monat vor dem Unfall des Klägers vor dem Unfallbereich das Gefahrzeichen „Schleudergefahr“ angebracht worden. Die vor dem Unfall des Klägers bekannt gewordenen Unfälle ohne Fremdeinwirkung seien im Hinblick auf die hohe Verkehrbelastung der fraglichen Strecke nicht so alarmierend gewesen, dass weitere Maßnahmen geboten gewesen seien.
(Aktenzeichen: 2 O 244/05)
